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§ 14 SeilbG NRW
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SeilbG NRW
Gliederungs-Nr.: 93
Normtyp: Gesetz

§ 14 SeilbG NRW – Weiterführungsgenehmigung

(1) Wer eine Seilbahn durch Rechtsgeschäft erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Weiterführungsgenehmigung). Das gleiche gilt für denjenigen, dem die wirtschaftliche Nutzung der Seilbahn überlassen wird.

(2) Die Weiterführungsgenehmigung wird erteilt, wenn

  1. 1.

    die Betriebssicherheit gewährleistet ist,

  2. 2.

    der weiterführende Seilbahnunternehmer zuverlässig ist,

  3. 3.

    das Seilbahnunternehmen nach Maßgabe des § 12 versichert ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Weiterführungsgenehmigung versagen, wenn die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden kann und die Rücknahme oder der Widerruf innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Weiterführungsgenehmigung erklärt wird.

(4) Auf die Weiterführungsgenehmigung finden die für die Genehmigung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.