§ 14 SchutzbG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Entschädigung
§ 14 SchutzbG
(1) Wenn die Entschädigung für den Entzug oder die Beschränkung der Nutzung in einer wiederkehrenden Leistung besteht, ist sie in der Regel vierteljährlich nachträglich zu zahlen.
(2) Vereinbarungen über eine einmalige Abfindung sind zulässig.