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§ 14 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 SchO – Örtliche Zuständigkeit

(1) Für das Schlichtungsverfahren ist das Schiedsamt des Bezirks zuständig, in dem die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner wohnt.

(2) Die Parteien können eine abweichende örtliche Zuständigkeit vereinbaren. Die Vereinbarung muss schriftlich oder zu Protokoll des vereinbarten Schiedsamtes erklärt werden.