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§ 14 SächsSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Datenerhebung und Verfahren

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSÜG
Gliederungs-Nr.: 22-7
Normtyp: Gesetz

§ 14 SächsSÜG – Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt, teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, werden diese mitgeteilt.

(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie die zuständige Stelle schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über die oberste Landesbehörde.

(3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit durch die betroffene Person entgegensteht. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 ist zu beachten.

(4) Lehnt die zuständige Stelle nach erfolgter Anhörung die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies der betroffenen Person mit.