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§ 14 SächsPersVG
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Personalvertretungen

Titel: Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPersVG
Gliederungs-Nr.: 244-3
Normtyp: Gesetz

§ 14 SächsPersVG – Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und

  3. 3.

    seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.

(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nicht in eine Stufenvertretung wählbar.

(4) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.