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§ 14 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Architektenkammer Sachsen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 14 SächsArchG – Satzungen, Hauptsatzung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Die Architektenkammer Sachsen kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie regelt durch Satzungen

  1. 1.

    die Hauptsatzung,

  2. 2.

    die Wahlordnung,

  3. 3.

    die Beitragsordnung,

  4. 4.

    die Gebührenordnung,

  5. 5.

    die Haushalts- und Kassenordnung,

  6. 6.

    die Schlichtungsordnung und

  7. 7.

    die Entschädigungsordnung.

(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft zur Architektenkammer Sachsen ergeben,

  2. 2.

    die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer Sachsen,

  3. 3.

    die Untergliederungen der Architektenkammer Sachsen,

  4. 4.

    die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Architektenkammer Sachsen,

  5. 5.

    die Zusammensetzung des Vorstandes der Architektenkammer Sachsen,

  6. 6.

    die Bildung und die Zusammensetzung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abwahl von deren Mitgliedern und

  7. 7.

    die Form und die Art der Bekanntmachungen.