Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Abschnitt 2 – Architektenkammer Sachsen
§ 14 SächsArchG – Satzungen, Hauptsatzung (1)
Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).
(1) Die Architektenkammer Sachsen kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie regelt durch Satzungen
- 1.
die Hauptsatzung,
- 2.
die Wahlordnung,
- 3.
die Beitragsordnung,
- 4.
die Gebührenordnung,
- 5.
die Haushalts- und Kassenordnung,
- 6.
die Schlichtungsordnung und
- 7.
die Entschädigungsordnung.
(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.
die Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft zur Architektenkammer Sachsen ergeben,
- 2.
die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer Sachsen,
- 3.
die Untergliederungen der Architektenkammer Sachsen,
- 4.
die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Architektenkammer Sachsen,
- 5.
die Zusammensetzung des Vorstandes der Architektenkammer Sachsen,
- 6.
die Bildung und die Zusammensetzung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abwahl von deren Mitgliedern und
- 7.
die Form und die Art der Bekanntmachungen.