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§ 14 SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Maßnahmen zur Gefahrenabwehr → Zweiter Abschnitt: – Besondere Maßnahmen

Titel: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 SOG – Sicherstellung von Sachen

(1) Sachen dürfen nur sichergestellt werden, wenn dies erforderlich ist

  1. a)

    zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung;

  2. b)

    zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung durch eine in Gewahrsam genommene Person,

  3. c)

    zum Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt vor dem Verlust oder der Beschädigung der Sache.

Ein verbotswidrig abgestelltes oder liegen gebliebenes Fahrzeug wird in der Regel sichergestellt, wenn es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann.

(2) Über die Sicherstellung ist dem Betroffenen auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Eine sichergestellte Sache wird amtlich oder in sonst zweckmäßiger Weise so lange verwahrt, bis sie an den Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung eintreten würden. Die Verwahrung kann auch einer dritten Person übertragen werden. Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach §§ 8 und 9 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann ermächtigt werden, Zahlungen in Empfang zu nehmen.

(4) Nach Ablauf eines Jahres seit der Sicherstellung darf die Sache verwertet werden. Die Sache darf vorher verwertet werden, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung die Sache innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht abholt oder wenn der Verderb oder eine wesentliche Wertminderung der Sache droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.

(5) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung (§ 383 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verwertet. Sie darf in anderer Weise verwertet werden, wenn der Berechtigte sich damit einverstanden erklärt oder wenn die öffentliche Versteigerung aus besonderen Gründen unzweckmäßig ist. Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so ist ihr freihändiger Verkauf (§ 385 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu diesem Preis zulässig. Der Erlös aus der Verwertung ist nach Abzug der Kosten für die Verwahrung und Verwertung an den Berechtigten auszukehren. Der Anspruch auf Auskehrung erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(6) Eine sichergestellte Sache darf eingezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden,

  1. a)

    wenn die Sache verwertet werden darf, die Verwertung aber nicht möglich ist;

  2. b)

    sobald feststeht, daß im Falle der Verwertung die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung eintreten würden.