§ 14 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland
Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 2. – Einfacher Dienst
§ 14 SLVO – Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate.
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(3) Die Fachministerien können für bestimmte Laufbahnen Prüfungen vorschreiben.
(4) Beamtinnen und Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, sind zu entlassen.