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§ 14 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 2. – Einfacher Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 SLVO – Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(3) Die Fachministerien können für bestimmte Laufbahnen Prüfungen vorschreiben.

(4) Beamtinnen und Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, sind zu entlassen.