Gesetze

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§ 14 SHzG
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SHzG
Referenz: 1130-1
Abschnitt: Abschnitt 6 – Übergangs- und Schlussvorschriften
 

§ 14 SHzG – Ausnahmen

Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann von den §§ 4 bis 13 Ausnahmen zulassen, wenn dies im Interesse des Landes ist.