§ 14 SGB IX, Zuständigkeitsklärung
(1) 1Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches. 2Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. 3Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. 4Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2 des Dritten Buches nicht getroffen.
Absatz 1 Satz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
(2) 1Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. 2Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. 3Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. 4Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. 5Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
Absatz 2 Satz 5 angefügt durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606).
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. 2Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(4) 1Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. 2Die Bundesagentur für Arbeit leitet für die Klärung nach Satz 1 Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Feststellung nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches an die Träger der Rentenversicherung nur weiter, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung einer Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage verpflichtet sein könnte. 3Für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erbracht haben, ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden, es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes.
Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 3 geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606).
(5) 1Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. 2Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. 3Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. 4Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. 5Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. 6Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. 7Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt.
Absatz 5 Satz 5 geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606).
(6) 1Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere Leistungen zur Teilhabe für erforderlich und kann er für diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend angewendet. 2Die Leistungsberechtigten werden hierüber unterrichtet.
Zu § 14: Vgl. RdSchr. 01g Zu § 14 SGB IX.
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R - Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für die Ausstattung mit einem digitalen Hörgerät
- BSG, 13.09.2011, B 1 KR 25/10 R - Anspruch für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung als eigenständige Leistung auf medizinische Rehabilitation in Sinne einer Arbeitstherapie - Anspruch auf…
- BSG, 17.02.2010, B 1 KR 23/09 R - Erstattungsanspruch des Unfallversicherungsträgers gegen den Krankenversicherungsträger - Krankenversicherungsrechtlicher Leistungsanspruch auf eine Erweiterte…
- BSG, 07.10.2010, B 3 KR 13/09 R - Anspruch auf Versorgung mit einer elektrisch betriebenen Treppensteighilfe "Scalamobil" aus der gesetzlichen Krankenversicherung
- BSG, 22.06.2010, B 1 KR 32/09 R - Anspruch von Altersteilzeitentgeltbeziehern auf Leistung zur medizinischen Rehabilitation
- BAG, 12.05.2010, 10 AZR 545/09 - Anspruch auf eine tarifliche Funktionsstufe (gerichtliche Vertretung in Rechtsangelegenheiten) auch durch konkludente Übertragung und tatsächliche Wahrnehmung der…
- BSG, 03.11.2011, B 3 KR 8/11 R - Ausstattung eines behinderten Kindes mit einem Therapiestuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung - Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers
- BSG, 03.11.2011, B 3 KR 13/10 R - Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung der Kosten für einen Therapiestuhl gegen die gesetzliche Krankenkasse
- BSG, 03.11.2011, B 3 KR 3/11 R - Anspruch eines Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse auf Erstattung der Kosten für einen Aktivrollstuhl als Zweitversorgung zwecks Besuchs einer Förderschule
- BSG, 28.09.2011, B 12 KR 15/10 R - Zulässigkeit einer Statusfeststellung durch die Einzugsstelle für zurückliegende Zeit - Beschäftigung eines Familienangehörigen
- BSG, 02.11.2010, B 1 KR 9/10 R - Anspruch auf medizinische Reha-Maßnahme in Form einer Anschlussheilbehandlung - Bezug von Arbeitslosengeld nach § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) -…
- BSG, 20.10.2009, B 5 R 44/08 R - Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X bei Krankengeldzahlung während stufenweiser Wiedereingliederung nach stationärer orthopädischer Maßnahme zur medizinischen…
- BSG, 12.08.2009, B 3 KR 11/08 R - Erstattung der Kosten für die selbst finanzierte Umrüstung eines vorhandenen Rollfiets vom reinen Pedalbetrieb auf den Betrieb mit einem Elektro-Hilfsmotor durch die…
- BSG, 25.06.2009, B 3 KR 4/08 R - Ausstattung blinder und sehbehinderter Menschen mit GPS-gestützten Navigationsgeräten als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung
- BVerwG, 10.01.2013, BVerwG 5 C 24.11 - Einordnung der Förderung des Einsatzes der Kommunikationshilfe als einen in § 33 Abs. 8 SGB IX a.F. nicht näher konkretisierten Fall einer sonstigen Hilfe zur…
- BSG, 03.11.2011, B 3 KR 4/11 R - Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse auf Erstattung der Kosten für einen Aktivrollstuhl nebst Zubehör als Zweitversorgung
- BSG, 03.11.2011, B 3 KR 7/11 R - Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung der Kosten für einen Therapiestuhl gegen die gesetzliche Krankenkasse
- BSG, 20.04.2010, B 1/3 KR 6/09 R - Anspruch auf stationäre medizinische Rehabilitation - Erstattungsstreit zwischen Rentenversicherungsträger und Krankenkasse
- BSG, 20.10.2009, B 5 R 5/07 R - Trägerübergreifende Kostenerstattungsansprüche für selbstbeschaffte Leistungen zur Rehabilitation - Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Zuständigkeit nach § 14 Abs…
- BSG, 02.02.2012, B 8 SO 9/10 R - Annahme eines Härtefalls bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen - Kostenerstattung für den behindertengerechten Umbau eines Kfz
