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§ 14 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Erster Teil – Allgemeines

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 RiG M-V – Rechtsweg

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und der Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Die Spruchkörper entscheiden in der Besetzung von drei berufsrichterlichen Mitgliedern ohne Mitwirkung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht Greifswald. Mit Ablauf des Tages vor Inkrafttreten des Gesetzes gehen die bei dem Verwaltungsgericht Schwerin anhängigen Verfahren nach Satz 1 mit dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht Greifswald über.

(2) Bei Rechtsstreitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten (§ 15 Satz 3) entscheiden die Gerichte in der Besetzung nach § 88 Personalvertretungsgesetz.