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§ 14 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Notfall- und Krankentransport → Erster Abschnitt – Genehmigungsverfahren

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 RettDG – Genehmigungspflicht

(1) Wer Notfalltransport, Arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreiben will, bedarf der Genehmigung. Er ist Unternehmer im Sinnes dieses Gesetzes.

(2) Der Unternehmer hat den Betrieb in eigenem Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen.

(3) Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes.

(4) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfalltransport, Arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport

  1. 1.

    durch Sanitätsorganisationen oder sonstige Einrichtungen, denen nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 3 die Durchführung des Rettungsdienstes übertragen ist; sie sind Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes,

  2. 2.

    durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Fachaufsicht des Landes unterliegen, in Wahrnehmung eigener Aufgaben,

  3. 3.

    mit Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen der Betriebs- und Werkrettungsdienste, soweit diese im Ausnahmefall von der Leitstelle zum Einsatz im Rettungsdienst eingesetzt werden,

  4. 4.

    durch Rettungsmittel, die auf Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen anderer Bundesländer vorgehalten werden und von den Leitstellen nach § 7 im Notfalltransport, Arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport eingesetzt werden,

  5. 5.

    durch Rettungsmittel, die auf Grundlage grenzüberschreitender Vereinbarungen von den Leitstellen nach § 7 im Notfalltransport, Arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport eingesetzt werden,

  6. 6.

    mit Kraftfahrzeugen, die im Sanitätsdienst (§§ 17 und 19 Abs. 1 und 3 Nr. 8 LBKG) eingesetzt werden.

§ 17 Abs. 3 Satz 3 und die §§ 19, 21 und 22 sind anzuwenden, ausgenommen bei Einsätzen nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz.

(5) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfalltransport, Arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport gewährleistet ist.