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§ 14 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 523-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 RHG – Stellung und Aufgaben der Rechnungsprüfungsämter

(1) Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter sind dem Rechnungshof nachgeordnete Behörden.

(2) Der Rechnungshof weist den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern jeweils für ein Geschäftsjahr Prüfungsaufgaben zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rechnungshofs.

(3) Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter führen ihre Prüfungen nach den Weisungen des Rechnungshofs und nach Maßgabe der Sächsischen Haushaltsordnung durch.

(4) Die Beamten der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter werden vom Präsidenten ernannt. Entsprechendes gilt für Begründung von Arbeitsverhältnissen.