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§ 14 RAVG
Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RAVG,SL
Gliederungs-Nr.: 303-9
Normtyp: Gesetz

§ 14 RAVG – Aufsicht

(1) Das Versorgungswerk untersteht der Aufsicht des Landes, die als allgemeine Rechtsaufsicht durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales und als Versicherungsaufsicht durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ausgeübt wird.

(2) Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Zu diesem Zweck hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Aufsichtsziele hat das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält

  1. 1.
    zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,
  2. 2.
    zur Kapitalausstattung,
  3. 3.
    zur Vermögensanlage,
  4. 4.
    zur Rechnungslegung und Berichterstattung,
  5. 5.
    zur Jahresabschlussprüfung,
  6. 6.
    zu den Aufsichtsbefugnissen.