§ 14 PresseG
Berliner Pressegesetz
Berliner Pressegesetz
Landesrecht Berlin
§ 14 PresseG – Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke
(1) Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten.
(2) Auf die Beschlagnahme einzelner Stücke eines Druckwerks zur Sicherung des Beweises findet Absatz 1 keine Anwendung.