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§ 14 PSchG
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Ergänzungsschulen

Titel: Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PSchG
Gliederungs-Nr.: 2207
Normtyp: Gesetz

§ 14 PSchG

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Fortführung einer Ergänzungsschule untersagen, wenn die Schule nicht den Anforderungen entspricht, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu stellen sind oder wenn der Unternehmer oder sein Vertretungsberechtigter im Sinne des § 6 Abs. 1 nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen.