§ 14 PAuswG
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Umgang mit personenbezogenen Daten
§ 14 PAuswG – Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
- 1.
zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
- 2.
öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.