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§ 14 OrgG LSA
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Unmittelbare Landesverwaltung

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: OrgG LSA
Gliederungs-Nr.: 200.13
Normtyp: Gesetz

§ 14 OrgG LSA – Dienstaufsichtsbehörden

(1) Die obersten Landesbehörden führen die Dienstaufsicht über die ihnen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches nachgeordneten oberen und unteren Landesbehörden sowie Einrichtungen des Landes.

(2) Die oberen Landesbehörden führen die Dienstaufsicht über die ihnen nachgeordneten unteren Landesbehörden und Einrichtungen des Landes.

(3) Die Dienstaufsicht über das Landesverwaltungsamt führt das für Kommunalaufsicht zuständige Ministerium, soweit nicht nach Maßgabe eines Gesetzes eine besondere Zuständigkeit einer anderen obersten Landesbehörde besteht. Abweichend von Satz 1 stehen den Fachministerien als obersten Dienstbehörden für die Beschäftigten, für die ihnen Planstellen oder Stellen nach dem Landeshaushalt zugeordnet sind, die personalrechtlichen Befugnisse zu.