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§ 14 ÖLG
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus sowie zur Regelung der Anforderungen an die Bio-Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen (Öko-Landbaugesetz - ÖLG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus sowie zur Regelung der Anforderungen an die Bio-Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen (Öko-Landbaugesetz - ÖLG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ÖLG
Gliederungs-Nr.: 7847-31
Normtyp: Gesetz

§ 14 ÖLG – Einziehung

Ist eine Straftat nach § 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 1 bis 5 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.