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§ 14 ÖGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120
Normtyp: Gesetz

§ 14 ÖGDG – Amtsärztliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten, medizinische Gutachtenstellen

(1) Die Gesundheitsämter stellen gegebenenfalls nach der Durchführung einer Untersuchung amtsärztliche Bescheinigungen und Zeugnisse aus und erstatten Gutachten, soweit dies durch eine bundes- oder landesrechtliche Norm oder Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums oder durch eine Verwaltungsvorschrift, der das Sozialministerium zugestimmt hat, vorgeschrieben ist. Die Ärztinnen oder Ärzte der Gesundheitsämter nehmen gerichtsärztliche Tätigkeiten nach § 42 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit wahr. Die gerichtsärztlichen Tätigkeiten umfassen die Erstellung ärztlicher Zeugnisse und Gutachten in Betreuungs- und Unterbringungssachen in unabdingbar erforderlichem Umfang, insbesondere in Bezug auf Personen, die keinen regelmäßigen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben, nach den Vorgaben des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Die Bediensteten des Gesundheitsamts sind in Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit nach Absatz 1 an behördliche Weisungen nicht gebunden.

(3) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des § 2 Absatz 2 Satz 2 werden beamtenrechtlich vorgeschriebene amtsärztliche Untersuchungen und Begutachtungen über die Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit sowie in Verfahren der Prüfung einer Heilbehandlung nach Dienstunfällen für die in Satz 3 genannten unteren Gesundheitsbehörden von medizinischen Gutachtenstellen durchgeführt. Ebenso obliegt die Erstellung medizinischer Gutachten nach den Vorschriften der Beihilfeverordnungen des Bundes oder des Landes den medizinischen Gutachtenstellen, soweit ein Gesundheitsamt als begutachtende Stelle benannt wird. Zuständige medizinische Gutachtenstelle für die Erstellung dieser amtlichen Gutachten nach den Sätzen 1 und 2 ist

  1. 1.

    für die Gesundheitsämter im Regierungsbezirk Tübingen das Gesundheitsamt im Landkreis Reutlingen,

  2. 2.

    für die Gesundheitsämter im Regierungsbezirk Freiburg das Gesundheitsamt im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald,

  3. 3.

    für die Gesundheitsämter im Regierungsbezirk Karlsruhe, mit Ausnahme des Stadtkreises Mannheim, das Gesundheitsamt im Landkreis Karlsruhe,

  4. 4.

    für die Gesundheitsämter im Regierungsbezirk Stuttgart, mit Ausnahme der Stadtkreise Stuttgart und Heilbronn, das Gesundheitsamt im Landkreis Ludwigsburg.

Absatz 2 gilt entsprechend für die Bediensteten der medizinischen Gutachtenstellen.

(4) Die Erstellung von Bescheinigungen und die Durchführung von Belehrungen nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes sowie die Beglaubigung von Betäubungsmittelverordnungen bei Auslandsreisen obliegen allgemein den Gesundheitsämtern, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.

(5) Die Durchführung ärztlicher Untersuchungen und die Erstellung ärztlicher Zeugnisse über die gesundheitliche Eignung im Sinne des Beamtenrechts in anderen als den in Absatz 3 Satz 1 genannten Fällen erfolgt grundsätzlich durch geeignete niedergelassene oder andere approbierte Ärztinnen oder Ärzte. In begründeten Einzelfällen können die medizinischen Gutachtenstellen erforderliche Nach- und Wiederholungsuntersuchungen einschließlich der Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses durchführen. Die Gesundheitsämter erstellen aktuelle Namenslisten zu den in ihrem Dienstbezirk tätigen Ärztinnen oder Ärzten, die die in Satz 1 beschriebenen oder in anderen landesrechtlichen Normen angeordneten Untersuchungen und Begutachtungen durchführen, und achten darauf, dass ausreichend Ärztinnen oder Ärzte für die Erstellung ärztlicher Zeugnisse zur Verfügung stehen. Sie informieren die in Satz 1 genannten Ärztinnen oder Ärzte über Fortbildungen des Sozialministeriums oder anderer Einrichtungen zur Durchführung einer ärztlichen Begutachtung und regen zur Teilnahme an. Die Gesundheitsämter können selbst Fortbildungen oder Informationsveranstaltungen auch in Kooperation mit anderen Behörden zu Fragen der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Beamtenrechts durchführen. Zu den Verfahren nach den Sätzen 1 bis 5 schließt das Sozialministerium mit dem Innenministerium, der Landesärztekammer, der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, dem Landkreistag sowie dem Städtetag eine Rahmenvereinbarung.