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§ 14 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Das Fischereirecht → Abschnitt 3 – Die Fischereierlaubnis

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 14 Nds. FischG

(1) Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt

  1. 1.
    mit dem Tod des Berechtigten,
  2. 2.
    wenn das Fischereirecht erlischt, auf Grund dessen sie erteilt worden ist,
  3. 3.
    mit Ablauf des Pachtverhältnisses, wenn der Fischereipächter sie erteilt hat.

(2) Ist eine entgeltliche Fischereierlaubnis nicht auf bestimmte Zeit erteilt, so kann im Zweifel jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des Monats kündigen. Eine unentgeltliche Fischereierlaubnis, die nicht auf bestimmte Zeit erteilt ist, kann jederzeit aufgehoben werden.

(3) Ist eine Fischereierlaubnis auf längere Zeit als drei Jahre erteilt, so kann nach drei Jahren jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis gemäß Absatz 2 Satz 1 kündigen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.