Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 NachwV
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle → Zweiter Abschnitt – Privilegiertes Verfahren

Titel: Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NachwV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 NachwV – Bestätigung auf Anordnung (1)

(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 10 anordnen, dass der Abfallerzeuger zum Nachweis der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung eine Bestätigung des Entsorgungsnachweises durch die für die Abfallentsorgungsanlage zuständige Behörde nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts einzuholen hat, wenn

  1. 1.
    Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nachweiserklärungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übersandt wurden oder sonstige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des privilegierten Nachweisverfahrens nicht vorliegen und nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben oder das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 nachgewiesen wird,
  2. 2.
    der Abfallerzeuger gegen die ihm im Weiteren nach dieser Verordnung oder bei der Entsorgung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat oder
  3. 3.
    Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Anordnung der Einholung einer Bestätigung erfordern.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 13 Abs. 5 anordnen, dass der Abfallentsorger, dessen Abfallentsorgungsanlage zertifiziert ist, Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 annehmen darf, wenn

  1. 1.
    Anhaltspunkte dafür bestehen, dass für den in der Entsorgungsanlage durchzuführenden Teilabschnitt der Entsorgung die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung für die in der Anlage entsorgten Abfälle nicht gewährleistet ist oder sonstige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des privilegierten Nachweisverfahrens nicht vorliegen, soweit der Abfallentsorger nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachweist,
  2. 2.
    der Abfallentsorger gegen die ihm im Weiteren nach dieser Verordnung oder bei der Entsorgung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat oder
  3. 3.
    Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine vorhergehende Bestätigung des Entsorgungsnachweises erfordern.

(3) Der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger müssen den Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2007 durch Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) . Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 6 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316):
"Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum 1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden."