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§ 14 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 14 NVAbstG – Vertreterinnen und Vertreter

(1) 1Auf den Unterschriftenbögen sind mindestens fünf, höchstens neun stimmberechtigte Personen als Vertreterinnen oder Vertreter des Volksbegehrens zu benennen. 2Anzugeben sind mindestens der Vor- und Familienname und die Postanschrift.

(2) 1Zur Wirksamkeit von Erklärungen der Vertreterinnen und Vertreter zum Volksbegehren genügt es, wenn sie von der Mehrheit der benannten Vertreterinnen und Vertreter abgegeben werden. 2Jede Vertreterin und jeder Vertreter ist allein befugt, Entscheidungen und andere Erklärungen zum Volksbegehren entgegenzunehmen.