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§ 14 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 14 NRiG – Richterverhältnis als Ehrenrichterin oder Ehrenrichter

1Durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde können ehrenamtliche Richterinnen und Richter unter Berufung in das Richterverhältnis zur Ehrenrichterin oder zum Ehrenrichter ernannt werden. 2Die Ernennungsurkunde muss die Worte "unter Berufung in das Richterverhältnis als Ehrenrichterin" oder "unter Berufung in das Richterverhältnis als Ehrenrichter" enthalten und die Zeitdauer der Ernennung angeben. 3Für die so ernannten Ehrenrichterinnen und Ehrenrichter gelten die Vorschriften für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte entsprechend.