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§ 14 NJAG
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung

Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAG
Gliederungs-Nr.: 31210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 14 NJAG – Bestehen der Staatsprüfungen

(1) 1Die Pflichtfachprüfung ist bestanden, wenn

  1. 1.

    zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind,

  2. 2.

    die Summe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 21 Punkte ergibt und

  3. 3.

    die Prüfungsgesamtnote mindestens "ausreichend" lautet.

2Im Fall der frühzeitigen Zulassung ist die Pflichtfachprüfung nicht bestanden, wenn die letzte Aufsichtsarbeit entgegen § 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 nicht rechtzeitig angefertigt wird.

(2) Die zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn

  1. 1.

    drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind,

  2. 2.

    die Summe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 28 Punkte ergibt und

  3. 3.

    die Prüfungsgesamtnote mindestens "ausreichend" lautet.