§ 14 NBrandSchG
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Feuerwehren → Dritter Abschnitt – Freiwillige Feuerwehr
§ 14 NBrandSchG – Hauptberufliche Wachbereitschaft
1Eine Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr kann die Freiwillige Feuerwehr durch eine Abteilung "Hauptberufliche Wachbereitschaft" verstärken. 2Die in dieser Abteilung Beschäftigten verrichten ihren Dienst nicht ehrenamtlich; sie sollen Beamtinnen oder Beamte sein. 3§ 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.