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§ 14 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Beamtenverhältnis → Zweites Kapitel – Laufbahn

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 14 NBG – Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

(1) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine abgeschlossene, unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung.

(2) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung

    1. a)

      ein Realschulabschluss,

    2. b)

      ein Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung,

    3. c)

      ein Hauptschulabschluss und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder

    4. d)

      ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

    und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      eine abgeschlossene, für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung und eine nach Art und Dauer qualifizierende berufliche Tätigkeit oder

    2. b)

      ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Fortbildung.

(3) 1Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      eine nach Art und Dauer qualifizierende berufliche Tätigkeit oder

    2. b)

      ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

2Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 muss nicht erfüllt sein, wenn ein Hochschulstudium als unmittelbar für die Laufbahn qualifizierend anerkannt wird. 3Die Anerkennung setzt voraus, dass durch das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zur Erfüllung von Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. 4Bei einem Hochschulstudium, durch das die erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht ausreichend vermittelt werden, muss die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 nur dann nicht erfüllt werden, wenn das Hochschulstudium im Übrigen als für die Laufbahn qualifizierend anerkannt wird und die erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in einer das Hochschulstudium ergänzenden auf bis zu sechs Monate zu bemessenden Einführung in die Laufbahnaufgaben vermittelt werden. 5Soll der Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 innerhalb eines Vorbereitungsdienstes nach Satz 1 Nr. 2 erworben werden, so genügt als Bildungsvoraussetzung eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG).

(4) 1Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung eine nach Art und Dauer qualifizierende berufliche Tätigkeit oder ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

2Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.