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§ 14 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 14 NNatSchG – Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
(zu § 22 BNatSchG)

(1) Vor dem Erlass einer Verordnung nach den § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) 1Der Entwurf einer Verordnung ist nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Anregungen vorbringen kann.

(3) Von einer Auslegung nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn vor dem Erlass einer Verordnung nach § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten angehört werden.

(4) 1In der Verordnung werden der geschützte Teil von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich von Vorschriften zeichnerisch in Karten bestimmt. 2Werden die Karten nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den Sätzen 3 bis 6 zu verfahren. 3Die Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben eine Ausfertigung der Karten aufzubewahren und jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren. 4Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. 5Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben. 6Die Beschreibung nach Satz 5 ist nicht erforderlich, wenn eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1:50.000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist. 7Die Verkündung erfolgt im amtlichen Verkündungsblatt oder in einem im Internet bereitgestellten elektronischen amtlichen Verkündungsblatt der Kommune oder, sofern solche nicht vorhanden sind oder der räumliche Geltungsbereich der Verordnung über das Gebiet der erlassenden Naturschutzbehörde hinausreicht, im Niedersächsischen Ministerialblatt. 8Für eine nach dem 31. Dezember 2020 ausgefertigte Verordnung ist die auf der Grundlage des Beteiligungsverfahrens fortgeschriebene Begründung zur Einsichtnahme vorzuhalten; Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Für den Erlass einer Satzung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gelten entsprechend

  1. 1.

    die Absätze 1 bis 3,

  2. 2.

    Absatz 4 mit der Maßgabe, dass eine zeichnerische Bestimmung in Karten freigestellt ist.

(6) 1Nach den Absätzen 1 bis 5 ist auch bei der Änderung und Aufhebung einer Verordnung oder Satzung zu verfahren. 2Dies gilt nicht für Änderungen, die ausschließlich redaktionelle Berichtigungen umfassen; die Berichtigungen sind jedoch in einer dem Absatz 4 Satz 7 entsprechenden Weise zu veröffentlichen. 3Für Änderungen nach Satz 2 sind die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten zuständig; einer erneuten Beschlussfassung der Vertretung bedarf es nicht.

(7) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 3 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung oder Satzung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Naturschutzbehörde oder Gemeinde, die die Verordnung oder Satzung erlassen hat, geltend gemacht wird.

(8) 1Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 BNatSchG können

  1. 1.

    Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung der Naturschutzbehörde und

  2. 2.

    Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 29 Abs. 1 BNatSchG entsprechend § 22 Abs. 1

einstweilig sichergestellt werden; für einzelne Grundstücke genügt ein Verwaltungsakt. 2Für einstweilige Sicherstellungen sind die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten zuständig; sie haben die Vertretungen hiervon unverzüglich zu unterrichten. 3Absatz 4 gilt entsprechend, für die einstweilige Sicherstellung nach Satz 1 Nr. 2 jedoch mit der Maßgabe, dass eine zeichnerische Bestimmung in Karten freigestellt ist.

(9) 1Die Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis der im Sinne der §§ 23 bis 26 und 28 bis 30 BNatSchG geschützten Teile von Natur und Landschaft, einschließlich der Wallhecken im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 und der gesetzlich geschützten Biotope im Sinne des § 24 Abs. 2 sowie der Natura 2000-Gebiete in ihrem Bereich. 2Die Gemeinden führen Auszüge aus dem Verzeichnis. 3Jedermann kann das Verzeichnis und die Auszüge einsehen.

(10) 1Die Naturschutzbehörde kennzeichnet die geschützten Teile von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 23, 24, 26 und 28 BNatSchG. 2Die Kennzeichnungspflicht gilt abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht für Naturparke im Sinne des § 27 BNatSchG und nicht für geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 22.

(11) 1Als "Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Nationales Naturmonument", "Biosphärenreservat", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturpark" oder "Naturdenkmal" dürfen Teile von Natur und Landschaft nur bezeichnet werden, wenn sie von der zuständigen Behörde dazu erklärt worden sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für ein Gebiet, das die UNESCO als "Biosphärenreservat" anerkannt hat. 3Bezeichnungen, die den genannten zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Teile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.