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§ 14 MinisterG
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Versorgung

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MinisterG,RP
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 MinisterG – Überbrückungsgeld

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, auf Antrag das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.

(2) Absatz 1 gilt auch beim Tod eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Ruhegehalt bezog oder einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte.

(3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt zu haben, erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld. Das Witwen- oder Witwergeld und das Waisengeld werden aus dem Übergangsgeld nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 berechnet.

(4) Wird Überbrückungsgeld nach den Absätzen 1 bis 3 gezahlt, entfallen Leistungen aus Anlass des Todes nach § 10 Abs. 2.