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§ 14 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 LbV – Schwerbehinderte Menschen  (1)

(1) 1Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung und der Anstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die vorgesehene Tätigkeit verlangt werden. 2Entsprechendes gilt bei der Übertragung von Dienstposten und bei Beförderungen, soweit es die Anforderungen des Dienstpostens zulassen. 3Schwerbehinderte Bewerber haben bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

(2) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beamter ist die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend beim Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten, die polizeidienstunfähig sind (Art. 134 Abs. 2 BayBG).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).