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§ 14 LaplaG
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit, Raumordnungsverfahren

Titel: Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LaplaG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LaplaG – Raumordnungsverfahren

(1) Die Durchführung des Raumordnungsverfahrens richtet sich nach § 15 und § 16 ROG, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Nach Maßgabe des § 49 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (1) ist für das Raumordnungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(2) Im Raumordnungsverfahren werden Vorhaben zu einem möglichst frühen Zeitpunkt unter überörtlichen Gesichtspunkten überprüft und dazu untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt. Sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 49 Absatz 1 UVPG durchgeführt wird, schließt das Raumordnungsverfahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Absatz 1 UVPG genannten Schutzgüter entsprechend dem Verfahrensstand ein (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung).

(3) Zuständig für die Durchführung von Raumordnungsverfahren für Vorhaben nach § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), ist die Landesplanungsbehörde.

(4) Für weitere raumbedeutsame Vorhaben, die nicht unter die Raumordnungsverordnung fallen, kann die Landesplanungsbehörde im Einzelfall ein Raumordnungsverfahren durchführen, wenn dies raumordnerisch erforderlich ist.

(5) Über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die Landesplanungsbehörde; auf die Einleitung besteht kein Rechtsanspruch.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des Landes-UVP-Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773) sollen in § 14 Absatz 1 Satz 2 die Wörter "§ 16 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734)," durch die Wörter "§ 49 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)" ersetzt werden. Die Änderung ist nicht durchführbar, sie wurde aufgrund Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 15. Juni 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 292) bereits mit Wirkung vom 29. Juni 2018 durchgeführt.