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§ 14 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Besondere Bestimmungen zur Bewirtschaftung und Unterstützung

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 14 LWaldG – Unterstützung der Waldbesitzer von Privatwald und Körperschaftswald

(1) Waldbesitzer und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse werden bei der Bewirtschaftung ihres Waldes und der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten unentgeltlich durch die Forstbehörden und das Landeszentrum Wald unterstützt. Diese Unterstützung umfasst keine Tätigkeiten, die den Charakter konkreter Planungen, Projektierungen oder des Betriebsvollzugs tragen.

(2) Waldbesitzer sowie forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und das Land können vertraglich vereinbaren, dass das Land die Tätigkeiten der Betriebsleitung und der Revierleitung gegen Entgelt wahrnimmt (Betreuung). Waldbesitzer mit einer Waldfläche bis zehn Hektar haben einen Anspruch auf die Betreuung durch das Land. Das Land soll zur effektiven Wahrnehmung der Betreuung gegenüber dem Waldbesitzer auf die Mitgliedschaft in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss hinwirken, soweit ein solcher besteht.

(3) Das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, für den Privatwald und den Körperschaftswald durch Verordnung Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Betreuung durch das Land und die Entgelte zu regeln.