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§ 14 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Besonders geschützte Waldgebiete

Titel: Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 14 LWaldG – Naturwald

(1) Naturwälder dienen insbesondere folgenden Zwecken:

  1. 1.

    Sicherung einer ungestörten natürlichen Entwicklung standortspezifischer Lebensräume für Tiere und Pflanzen,

  2. 2.

    Waldökologischer Forschung,

  3. 3.

    Dauerbeobachtung von Waldlebensgemeinschaften sowie

  4. 4.

    Sicherung genetischer Informationen.

(2) Die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten und in Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 25.000 dargestellten Flächen im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig- Holstein und der Anstalt Schleswig- Holsteinische Landesforsten werden zur Sicherung der ungestörten Entwicklung der geologischen und biologischen Prozesse im Wald zu Naturwäldern erklärt und nach Maßgabe des Absatzes 4 unter Schutz gestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes. Die Forstbehörde setzt die Abgrenzungskarten nach Satz 1, soweit dies aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich ist, in Karten im Maßstab 1 : 5.000 um und verwahrt diese archivmäßig. Die oberste Forstbehörde kann durch Verordnung die jeweilige Gebietsabgrenzung anpassen, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(3) Weitere Waldflächen, die unter Verzicht auf Bewirtschaftungsmaßnahmen dauerhaft sich selbst überlassen werden sollen, können durch Verordnung zu Naturwald erklärt werden.

(4) Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturwaldes oder seiner Bestandteite oder zu einer erheblichen oder dauerhaften Störung der Lebensgemeinschaften führen können, sind verboten.

(5) Unberührt von den Verboten des Absatzes 4 bleiben

  1. 1.

    in den Naturwäldern nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2020 die Entnahme von nicht standortheimischen Gehölzen und . Neophyten,

  2. 2.

    die Ausübung des Jagdrechts,

  3. 3.

    zur Verkehrssicherung und Unterhaltung von Wegen, Leitungen und Denkmalen sowie zur Gefahrenabwehr für Deiche, Dämme, Sperrwerke und des Deichzubehörs notwendige Maßnahmen,

  4. 4.

    die erforderliche Unterhaltung von Gewässern, die der Vorflut dienen sowie

  5. 5.

    Maßnahmen zur Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushalts.

(6) Die Forstbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 4 zulassen zur Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut sowie zur Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere zur Sicherung der Erhaltungsziele des Netzes Natura-2000 und zum Schutz der Habitate besonders geschützter Arten.