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§ 14 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 LWO – Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis

(1) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfüllt sind und ob sie nicht nach § 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.

(2) In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirkes sind alle Wahlberechtigten von Amts wegen einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) eine Wohnung im Sinne des Melderechts, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innegehabt haben.

(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 2 in das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirkes eingetragen ist, seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt und meldet er sich vor Beginn der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bei der Zuzugsgemeinde an, so wird er dort nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Meldet sich ein nach Absatz 2 in das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirkes eingetragener Wahlberechtigter innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für eine Hauptwohnung, an, die in einem anderen Wahlbezirk liegt, so bleibt er im Wählerverzeichnis des bisherigen Wahlbezirkes mit der Wohnung eingetragen, für die er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, so benachrichtigt die Zuzugsgemeinde hiervon unverzüglich die Fortzugsgemeinde, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Vor der Eintragung in das Wählerverzeichnis erkundigt sich die Zuzugsgemeinde unabhängig von dem melderechtlichen Rückmeldeverfahren bei der Fortzugsgemeinde, ob dort eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt. Geht eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht nachträglich ein, so benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Zuzugsgemeinde, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Die betroffene Person ist von der Streichung zu unterrichten.

(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor Beginn der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.

(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 2 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.

(6) Gibt eine Gemeinde einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann die betroffene Person Einspruch einlegen; sie ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen, § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend. Die Fristen des § 18 Abs. 3 gelten nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.

(7) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich, spätestens am 21. Tag vor der Wahl, bei der zuständigen Gemeinde zu stellen. Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich unterzeichnet sein. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.

(8) Wahlberechtigte nach § 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich in Sachsen-Anhalt sonst gewöhnlich aufgehalten haben, sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich, spätestens am 21. Tag vor der Wahl, bei der zuständigen Gemeinde zu stellen. Zuständig ist die Gemeinde, in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.