Gesetze

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§ 14 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

III. – Wahlsystem und Wahlvorbereitung

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 14 LWG – Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter

(1) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium ernennt für das Land Hessen einen Landeswahlleiter und einen Stellvertreter und für jeden Wahlkreis einen Kreiswahlleiter und einen Stellvertreter.

(2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt werden; in diesem Fall wird auch ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet.