§ 14 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Vollstreckung von Verwaltungsakten → I. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 14 LVwVG – Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn
- 1.der Verwaltungsakt aufgehoben wird,
- 2.die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig erklärt werden,
- 3.die Einstellung angeordnet wird und die hiermit etwa verbundenen Auflagen erfüllt sind,
- 4.es offensichtlich ist, dass die Forderung gestundet oder sonst Aufschub gewährt ist,
- 5.eine Entscheidung nach § 24 getroffen worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar ist; Gleiches gilt im Falle des Absatzes 1 Nummer 5, wenn die Entscheidung auf Aufhebung lautet. Die Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist.