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§ 14 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Vollstreckung von Verwaltungsakten → I. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 LVwVG – Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn

  1. 1.
    der Verwaltungsakt aufgehoben wird,
  2. 2.
    die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig erklärt werden,
  3. 3.
    die Einstellung angeordnet wird und die hiermit etwa verbundenen Auflagen erfüllt sind,
  4. 4.
    es offensichtlich ist, dass die Forderung gestundet oder sonst Aufschub gewährt ist,
  5. 5.
    eine Entscheidung nach § 24 getroffen worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar ist; Gleiches gilt im Falle des Absatzes 1 Nummer 5, wenn die Entscheidung auf Aufhebung lautet. Die Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist.