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§ 14 LVerfSchG M-V
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfSchG M-V
Gliederungs-Nr.: 12-4
Normtyp: Gesetz

§ 14 LVerfSchG M-V – Dateianordnung

(1) Für jede automatisierte Datei der Verfassungsschutzbehörde sind in einer Dateianordnung durch die Verfassungsschutzbehörde festzulegen:

  1. 1.
    Bezeichnung der Datei,
  2. 2.
    Zweck der Datei,
  3. 3.
    Inhalt, Umfang, Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung,
  4. 4.
    Berechtigung zur Eingabe von Daten,
  5. 5.
    Zugangsberechtigung,
  6. 6.
    Überprüfungsfristen und Speicherungsdauer,
  7. 7.
    Protokollierung.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass der Dateianordnung anzuhören.