Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Kapitel 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 1 – Regelmäßiger Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 14 LVO LSA – Laufbahnprüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, soweit durch Rechtsvorschrift nicht eine andere Prüfung vorgesehen ist. Die Laufbahnprüfung kann auch in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.
(2) Die Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. Es können Teilprüfungen oder Zwischenprüfungen vorgesehen werden, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist; Satz 1 gilt entsprechend. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen, soweit eine solche in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 schließt der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 für das erste Einstiegsamt mit der Feststellung des Fachministeriums ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen dies vorsehen. Absatz 2 und § 13 Abs. 5 gelten entsprechend.
(4) Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen dies vorsehen, erwerben
- 1.
Beamtinnen und Beamte mit dem Bestehen einer Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 auch die Befähigung für das nächstniedrigere Einstiegsamt derselben Laufbahn oder die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung und
- 2.
Beamtinnen und Beamte, die nach dem Nichtbestehen einer Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 auch die Wiederholungsprüfung nicht bestehen oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichten, die Befähigung für das nächstniedrigere Einstiegsamt derselben Laufbahn oder die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung.
In den Fällen des Satzes 1 gelten jeweils die Laufbahnen nach den Nummern 4.1.2, 4.1.3 und 4.2.2 sowie nach den Nummern 4.1.1 und 4.2.3 des Abschnitts 1 der Anlage 1 als derselben Fachrichtung zugeordnet.