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§ 14 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 941-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LSeilbG – Widerruf der Genehmigung

Die zuständige Behörde kann die Genehmigung insbesondere dann widerrufen, wenn

  1. 1.

    das Seilbahnunternehmen die für den Bau und Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt oder deren Nichtbefolgung duldet und innerhalb einer von der zuständigen Behörde bestimmten Frist keine Abhilfe schafft,

  2. 2.

    das Seilbahnunternehmen den Betrieb der Seilbahn für dauernd einstellt oder

  3. 3.

    über das Vermögen des Seilbahnunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder die Unternehmerin oder der Unternehmer im Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen eine Vermögensauskunft abgegeben hat.