Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LRiG – Aufgaben, Unterrichtung

(1) Über die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Anstellung und Beförderung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit entscheidet die oder der für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerin oder Minister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss. Das Ernennungsrecht der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versetzungen in Richterämter mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes, über die nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes zu entscheiden ist.

(3) Die oder der für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerin oder Minister unterrichtet den Richterwahlausschuss regelmäßig über die Einstellung und die Versetzung von Richterinnen und Richtern sowie über die allgemeine Bewerbungs- und Stellensituation im Land.