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§ 14 LRHG
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 20110010000000
Normtyp: Gesetz

§ 14 LRHG – Staatliche Rechnungsprüfungsämter

Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof durch Verordnung Staatliche Rechnungsprüfungsämter einrichten. Der Landesrechnungshof führt die Fachaufsicht und seine Präsidentin oder sein Präsident die Dienstaufsicht über die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.