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§ 14 LRHG
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LRHG – Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften

Über seine in der Landeshaushaltsordnung geregelten Aufgaben hinaus obliegt dem Landesrechnungshof die überörtliche Prüfung der Haushaltsführung der kommunalen Körperschaften, soweit diese der unmittelbaren Rechtsaufsicht des Landes unterliegen. Ferner obliegt ihm die überörtliche Prüfung der Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften. Die Einzelheiten regelt ein Gesetz.