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§ 14 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 LRHG – Geschäftsordnung

Einzelheiten zur Organisation und zum Verfahren des Landesrechnungshofes werden in der Geschäftsordnung geregelt die vom Präsidenten im Benehmen mit dem Großen Kollegium erlassen wird. Sie ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.