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§ 14 LPresseG
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LPresseG,SH
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LPresseG – Strafrechtliche Verantwortung

(1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.

(2) Ist mittels eines Druckwerks eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so wird, soweit sie oder er nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft

  1. 1.

    bei periodischen Druckwerken die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten,

  2. 2.

    bei sonstigen Druckwerken die Verlegerin oder der Verleger, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die rechtswidrige Tat hierauf beruht.