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§ 14 LPlG
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3: – Gemeinsame Vorschriften für Raumordnungspläne

Titel: Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LPlG,NW
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 14 LPlG – Bekanntmachung von Raumordnungsplänen

Der Landesentwicklungsplan, die Bekanntmachung für die Regionalpläne und die Braunkohlenpläne sowie die Genehmigung des Regionalen Flächennutzungsplans werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Bereithaltung zur Einsichtnahme nach § 10 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes erfolgt beim Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen bei der Landesplanungsbehörde und den Regionalplanungsbehörden. Bei den übrigen Raumordnungsplänen erfolgt dies bei den Regionalplanungsbehörden, auf die sich die Planung erstreckt.