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§ 14 LPachtVG
Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LpachtVG
Gliederungs-Nr.: 7813-3
Normtyp: Gesetz

§ 14 LPachtVG – In-Kraft-Treten

(1) 1Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 1986 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt unbeschadet der Vorschriften des § 12 Abs. 1 das Gesetz über das landwirtschaftliche Pachtwesen (Landpachtgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7813-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch das Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.