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§ 14 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NI
Gliederungs-Nr.: 11120010000000
Normtyp: Gesetz

§ 14 LMinG

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung (§ 11 Abs. 2). § 13 Abs. 1 gilt nicht für die Versorgung der Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung; der Bemessung ihrer Versorgung ist ein Ruhegehalt in Höhe von mindestens 35 vom Hundert des Amtsgehalts zu Grunde zu legen. Satz 1 gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte.

(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld in Höhe des Zweifachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat und für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Hinterbliebenenversorgung (§ 11 Abs. 2), die aus dem Übergangsgeld nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 berechnet wird. Absatz 1 bleibt unberührt.