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§ 14 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NW
Gliederungs-Nr.: 1102
Normtyp: Gesetz

§ 14 LMinG

(1) Einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das ohne Ruhegehaltsanspruch (§§ 11, 13) aus dem Amtsverhältnis ausgeschieden ist, kann nach Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, ein Ruhegehalt bewilligt werden. Das Ruhegehalt darf zusammen mit dem sonstigen Einkommen fünfundzwanzig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlages nicht übersteigen; es kann nur bewilligt werden, wenn das ehemalige Mitglied der Landesregierung das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet oder die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 des Beamtenstatusgesetzes festgestellt hat.

(2) Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, dem zur Zeit seines Todes ein Ruhegehalt nach Absatz 1 bewilligt war oder hätte bewilligt werden können, kann Witwen- und Waisengeld bewilligt werden, jedoch nicht vor Ablauf der Zeit, für die Witwen- und Waisengeld nach § 12 Abs. 2 zu gewähren ist. Satz 1 gilt sinngemäß für Hinterbliebene eines während der Amtszeit verstorbenen Mitglieds der Landesregierung. Das Witwen- und Waisengeld darf zusammen mit dem sonstigen Einkommen den Betrag des aus dem Höchstruhegehalt nach Absatz 1 errechneten Witwen- und Waisengeldes nicht übersteigen.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Landesregierung im Benehmen mit dem Hauptausschuss des Landtags.