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§ 14 LJagdG 1996
Landesjagdgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

IV. Abschnitt – Jagdschein

Titel: Landesjagdgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LJagdG 1996,BW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 14 LJagdG 1996 – Jägerprüfung, Jagdschein (1)

(1) Bei der Jägerprüfung sind ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in § 15 Abs. 5 und bei der Falknerprüfung solche auf den in § 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes genannten Gebieten nachzuweisen.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Jägerprüfung und die Falknerprüfung, insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Prüfungsgebiete, die Berufung der Prüfer, das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistungen zu regeln (§ 15 Abs. 5 und 7 des Bundesjagdgesetzes).

(3) Das Ministerium kann die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung an sachkundige Dritte übertragen (Beleihung), wenn

  1. 1.
    diese zuverlässig sind,
  2. 2.
    keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
  3. 3.
    gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Jagdrechtes über die Jägerprüfung eingehalten werden.

Die Beleihung kann befristet werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.

(4) Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde erteilt, in deren Bezirk der Antragsteller seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung, ist die untere Jagdbehörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller die Jagd ausüben will. Jagdscheine werden nach § 13 des Bundesjagdgesetzes als Tagesjagdschein, als Einjahresjagdschein für die Dauer eines Jagdjahres oder als Dreijahresjagdschein für die Dauer von drei Jagdjahren ausgestellt.

(5) Für die Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 6 des Bundesjagdgesetzes ist die untere Jagdbehörde zuständig, in deren Bereich der Bewerber die Jagd ausschließlich oder vornehmlich ausüben will.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.