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§ 14 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Beteiligung Dritter an der Jagd

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LJG – Jagdpacht

(1) Die Wahrnehmung des Jagdrechts kann in seiner Gesamtheit an Dritte verpachtet werden; die verpachtende Person kann sich die Wahrnehmung des Jagdrechts auf eine bestimmte Wildart vorbehalten.

(2) Die Jagdverpachtung für einen Teil eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil des Jagdbezirkes die jeweilige gesetzliche Mindestgröße haben.

(3) Die Gesamtfläche, auf der einer pachtenden Person die Wahrnehmung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen; hierauf sind die Flächen aus anderen Jagdpachtverträgen anzurechnen. Die in einem oder in mehreren Eigenjagdbezirken mit einer Gesamtfläche von mehr als 1.000 Hektar jagdausübungsberechtigte Person darf nur zupachten, wenn sie zugleich die Wahrnehmung ihres Jagdrechts im gleichen Umfang verpachtet; bei einer Gesamtfläche von weniger als 1.000 Hektar darf die jagdausübungsberechtigte Person nur bis zu einer Gesamtfläche von höchstens 1.000 Hektar zupachten. Ist ein Jagdpachtvertrag mit mehreren pachtenden Personen geschlossen, so gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf die Gesamtfläche nur die Flächen angerechnet werden, die nach dem Jagdpachtvertrag anteilig auf die jeweilige pachtende Person entfallen. Befriedete Bezirke bleiben bei der Ermittlung der Flächenobergrenzen nach den Sätzen 1 bis 3 unberücksichtigt.

(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens acht Jahre betragen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass ansonsten ein geeignetes Pachtverhältnis nicht zustande kommt oder dies aufgrund der besonderen Gefahrgeneigtheit des Jagdbezirkes gegenüber Wildschäden notwendig ist, kann sie bis auf fünf Jahre abgesenkt werden. Satz 2 findet keine Anwendung auf die Verlängerung eines laufenden Jagdpachtvertrages. Beginn und Ende der Pachtzeit sollen mit Beginn und Ende des Jagdjahres zusammenfallen. Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.

(5) Pachtende Person darf nur sein, wer einen auf seinen Namen lautenden gültigen Jahresjagdschein besitzt und einen solchen in den vorangegangenen drei Jagdjahren in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen. Die pachtende Person ist jagdausübungsberechtigte Person.

(6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluss den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht, ist nichtig.

(7) Die Fläche, auf der einer jagdausübungsberechtigten Person nach Absatz 3 die Wahrnehmung des Jagdrechts zusteht, ist von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen.

(8) Im Jagdpachtvertrag sollen Regelungen über den Ersatz von Wildschaden, auch für nicht geschützte Sonderkulturen gemäß § 41 Abs. 2, getroffen werden.